Da ich gerne meinen Namen als Web-Adresse gehabt hätte, begann ich mich für „Domainrecht“ zu interessieren. Zuerst lernte ich herauszufinden, an welcher Stelle die Domaininhaber verzeichnet sind. Sie können auf der Webseite www.denic.de eingesehen werden.
Hier fand ich den Domainhalter für meine Wunschdomain. Da sein bürgerlicher Name nicht mit dem Domainnamen übereinstimmt, begann ich mich über das Namensrecht des BGB zu informieren. Interessant ist hier „das Recht an seinen Namen“! Als nicht besonders streitsüchtiger Mensch versuchte ich den Domaininhaber per Mail zu kontaktieren, Erfolg: Keine Antwort! Danach per Einschreiben, Erfolg: Annahme verweigert!
Also doch per Rechtsanwalt! Dank einer Rechtschutzversicherung ( HUK- Coburg) beauftragte ich eine Kanzlei mit der Wahrung meiner Interessen. Die Kanzlei sollte versuchen ohne Klage den Domaininhaber zur Ãœbertragung bewegen. Dieser Versuch dauerte über ein Jahr, Erfolg: Kein Erfolg!
Jetzt wurde Klage eingereicht. Die Klageerhebung erfolgte am Amtsgericht. Jetzt erwies sich meine Geduld als Bumerang. Dank eines klugen Schachzuges des gegnerischen Anwaltes war die Aussicht auf Erfolg geschmälert. Er hatte einen Gemeindebediensteten als Domainverwalter bei der Denic eintragen lassen. Dadurch wurde die Klage abgewiesen.
Die nächste Instanz das Oberlandesgericht folgte der Urteilsbegründung des Amtsgerichts und wies mich auf die 2004 erfolgte Einführung der Sonderzeichen für Domains hin. Dabei war ich erfolgreich und sicherte mir den Domainnamen www.rüst.de . Problem dieser Sonderzeichen ist die Aufrufung im Netz durch Programme von Microsoft.
Durch die Hilfe des Rechtsanwaltes Daniel Dingeldey, der sehr interessante Artikel über das Internet und das Domainrecht veröffentlicht hat, sah ich mich veranlasst ihn mein Urteil zuzusenden. Seine Meinung über das Urteil habe ich auf der nächsten Seite übernommen.
Urteilskommentar
Einige wichtige Hinweise: Sie finden das Original auf den Seiten www.united-domains.de . Weitere nützliche Informationen über das Internetrecht sind hier ebenfalls erhältlich. |
Autor: RA Daniel Dingeldey
Auf die Frage, wie zukünftig bei Gericht mit Umlautdomains umgegangen werden wird, hat das Landgericht Oldenburg im Streit um die Domain ruest.de einen Hinweis gegeben. In seiner Entscheidung (Urteil vom 17.12.2003, Az.: 5 S 651/03) bemängelte es unter anderem, dass der Kläger, der gerne die Domain ruest.de gehabt hätte, sich mit Umlaut schreibe.
Herr Rüst war an der Domain ruest.de interessiert, die augenscheinlich nicht von einem entsprechenden Namensträger registriert ist, sondern von einem Dritten, der nach Klageerhebung einen Mitarbeiter der Gemeinde Mestlin, in der Nähe von Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern), als admin-c eingesetzt hat. Diese hat die Domain ruest.de im Interesse und mit Gestattung des Stadtteils Ruest zur präsentativen Darstellung des gemeindlichen Ortes registriert.
Im Rahmen des Rechtsstreits, der sich auf eine Namensrechtsverletzung stützte, bestätigten das Amtsgericht Westerwede und das Landgericht Oldenburg, dass Namensrechte auch einem Stadtteil zukommen, wie das bereits vor Jahren in dem Rechtsstreit muenchingen.de der AG Ludwigsburg entschieden hatte.
Auch wenn die Ortschaft Ruest keine selbständige Gebietskörperschaft sei, so die Gerichte, habe sie Namensrechte und dürfe unter ihrem historischen Namen im Internet auftreten. Zwar habe die Gemeinde bzw. der Gemeindeteil ohne überragende überregionale Bedeutung keinen Vorrang gegenüber den Namensrechten einer natürlichen oder juristischen Person, sie steht aber diesen nicht nach, sodass bei Gleichnamigkeit der Grundsatz der Priorität anzuwenden sei. Und damit haben sie Recht.
Ganz nebenbei erklärte das LG Oldenburg in den Urteilsgründen,
»rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte selbst nicht Träger des Namens „Ruest“ ist, wie auch der Kläger diesen Namen nicht führt, sondern Rüst“ heißt.«
Der berechtigte Namensträger gestatte jedenfalls die Nutzung der Domain durch die beklagte Gemeinde Mestlin, weshalb die Priorität der Gestattung gelte.
Der kleine Nebensatz im Urteil bietet Raum für Spekulationen, man sollte ihn aber nicht überbewerten. Gleichwohl darf man sich Gedanken über mögliche Auswirkungen machen:
Das Gericht unterscheidet zwischen Umlauten im Namen (Rüst, Schlüter, Kröger usw.) und dem Recht an Domains, die bisher nur als Domain-Namen ohne Umlaute zu registrieren sind (ruest.de, schlueter.de, kroeger.de). Hier kann man nun zu folgenden Varianten kommen:
1. Wer einen Umlautnamen (Schlüter) führt, hat geringere Rechte an einer Domain ohne Umlaut (schlueter.de) als der Träger des gleichen, aber umlautlosen Namens. Dies würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt und im Hinblick auf die kommenden Umlautdomains zu zahlreichen Prozessen um umlautlose (!) Domains führen. Wer hätte das gedacht?
2. Es bleibt ganz gleich, ob jemand mit Umlautnamen die entsprechende Domain ohne Umlaut begehrt, solange der Domain-Inhaber berechtiger Inhaber ist, sind Ansprüche nicht durchsetzbar (von den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen abgesehen). So bliebe alles beim Alten und man würde sich lediglich um die ab 1. März 2004 verfügbaren Umlautdomains streiten.
3. Bleibt alles beim alten und dürfen Umlautnamenträger (Schlueter) umlautlose Domains (schlueter.de) besitzen, warum sollten dann umlautlose Namensträger (Schlueter) nicht umgekehrt auch Anspruch auf die entsprechenden Umlautdomains (schlüter.de) haben? Nein, dieser Fall wird sicherlich nicht eintreten. Man könnte die Entscheidung friedrich.de des Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2001, Az.: 2a O 437/00) heranziehen, wenn der Vergleich auch hinkt. In dem Fall wurde die Fa. Fridrich, Inhaberin der Domain friedrich.de, zur Freigabe der Domain verurteilt, weil das Gericht zu Recht der Ansicht ist, der Name der Fa. Fridrich werde nunmal ohne »e« geschrieben, weshalb ein Anspruch auf Freigabe der Domain mit »e« zu Gunsten des berechtigten Namensträgers, Herrn Friedrich bestehe. Das Gericht argumentierte seinerzeit damit, dass der Namensraum im Internet begrenzt sei.
Das Urteil friedrich.de gibt zumindest einen Fingerzeig, wie man mit den Feinheiten der Domain-Namen umgehen sollte. Dass die Gerichte den Internetnutzern hohe Kenntnisse im Umgang und bei der Eingabe von Domain-Namen zutrauen, hat sich in den letzten Jahren herauskristallisiert und wird beim Umgang mit Umlautdomains nicht unberücksichtigt bleiben können. Zusammen ergibt sich aus den Entscheidungen ruest.de und friedrich.de beinahe ein Wink mit dem Scheunentor. Wir sind gespannt.